Allgemeine Geschäftsbedingungen
WS Werbeartikel GmbH, Stand 09/2018
§ 1 Geltung und Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Lieferanten herstellen lassen oder einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB liegen den Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sofern wir ausnahmsweise ein verbindliches schriftliches Angebot abgegeben haben und dieses vom Kunden
fristgerecht angenommen wurde, so ist gleichwohl die zu Beweiszwecken schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Kunde hat ihr unverzüglich widersprochen.
(2) Die einem Angebot von uns beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(3) Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(4) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 8 Tagen nach seinem Zugang bei uns durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung anzunehmen.
(5) Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages werden erst durch eine Bestätigung von uns wirksam.
(6) Angaben, die von uns zur Ware, zum Verwendungszweck usw. gemacht werden, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Beschaffenheitsgarantien im Rechtssinne dar.
(7) Wird eine Bestellung durch Datenfernübertragung (DFÜ) übertragen, sind die von uns empfangenen oder abgerufenen Daten verbindlich.
(8) Unser Vertragspartner ist der in der Auftragsbestätigung bezeichnete Kunde unabhängig davon, ob ein Dritter die vertraglichen Pflichten des Kunden – insbesondere die Zahlung des Kaufpreises oder der Vergütung - oder einen Teil hiervon ausdrücklich oder stillschweigend für diesen übernimmt. Eine Vertragsübernahme vom Kunden auf einen Dritten erfolgt erst mit zu Beweiszwecken förmlicher (Schrift- oder Textform) Zustimmung von uns.
§ 3 Schutzpflichten
(1) Zeichnungen, Modelle, Schnitte, Schablonen oder Muster, die von uns in Ausführung des Auftrages entwickelt werden oder von uns zur Verfügung gestellt werden, bleiben oder werden Eigentum von uns.
(2) An allen Abbildungen und sonstigen Unterlagen sowie dem Design und den Konzeptbeschreibungen behalten wir uns die Eigentums-, und Urheberrechte vor. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, stehen gewerbliche Schutzrechte an Arbeitsergebnissen ausschließlich uns zu. Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm zur Verfügung gestellten oder von uns entwickelten Informationen, Unterlagen und Gegenstände ohne schriftliche vorherige Zustimmung von uns weder zu vervielfältigen noch zur Einsichtnahme oder Verfügung Dritten zu überlassen, zugänglich zu machen oder sonst für einen außerhalb der Bestellung liegenden Zweck zu verwenden. Der Kunde ist ebenfalls nicht berechtigt Nachbauten zu erstellen. Widerrechtliche Benutzung führt zum Schadensersatz.
(3) Die Form und das Design der Produkte von uns sind gegebenenfalls durch gewerbliche Schutzrechte geschützt. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer der Vertragsbeziehungen diese Rechte von uns weder selbst anzugreifen noch durch Dritte angreifen zu lassen oder andere beim Angriff in irgendeiner Form zu unterstützen. Ein Verstoß berechtigt zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag durch uns oder bei Dauerschuldverhältnissen zur fristlosen Kündigung durch uns ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf. Im Falle der Verletzung sind wir berechtigt, neben der Unterlassung Auskunft über den Umfang der Verletzung sowie Schadensersatz zu verlangen; der Kunde ist jedoch in jedem Falle verpflichtet, an uns einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EURO 10.000,00 pro Verstoß zu bezahlen. Der Nachweis des Eintritts eines höheren oder eines wesentlich geringeren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Preise
(1) Falls Preise nicht anderweitig verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die von uns in der Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste von uns.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in EURO ausschließlich Verpackung, Mehrwertsteuer, Versand- und Versicherungskosten ab Werk oder Lager (EXW Incoterms® 2010) und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten auch nur für die aufgeführten Leistungen, Sonderleistungen werden gesondert vergütet.
(3) Beim Versendungskauf (§ 6 Absatz (1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk oder Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern keine Kostenpauschale vereinbart ist, stellen wir die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
§ 5 Lieferzeit, Verzug
(1) Lieferfristen oder Termine werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Diese sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft.
(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung erforderlich. Der Kunde kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung der Ware oder der Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen.
(3) Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalisierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Für feststehende, nicht verschiebbare Termine (z.B. Veranstaltungen zu einem öffentlich beworbenen Termin, Feier- oder Gedenktage etc.) empfehlen wir den Abschluss eines Terminfrachtvertrages mit Garantieverpflichtung, welche die Anlieferung durch das Transportunternehmen zum erforderlichen Zeitpunkt garantiert. Es wird empfohlen, ausreichend Vorbereitungszeit einzuplanen. Anderenfalls trägt der Kunde das Risiko der Transportzeit.
(5) Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Kunden an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit im Übrigen der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(6) Entgangener Veranstaltungsgewinn, Mehrkosten einer Ausweichveranstaltung, bezahlte Vertragsstrafen oder sonstige Vermögensschäden, welche dem Kunden oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und soweit der Kunde bei Vereinbarung des Termins auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Konsequenzen hingewiesen hat oder diese bereits bei Vertragsabschluss offensichtlich waren.
(7) Jede Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung aller für die Ausführung des Auftrages benötigten Einzelheiten und Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Hat der Kunde Bildmaterial, Textvorlagen oder Zubehörmaterial zu stellen, beginnt die Lieferfrist nicht vor dessen Eingang. Gleiches gilt bei sonstigen Mitwirkungspflichten des Kunden.
(8) Übergibt der Kunde von ihm beizustellende Druckdaten nicht rechtzeitig oder sind die übergebenen Druckdaten nicht uneingeschränkt verwendbar, sodass sie der Überarbeitung bedürfen, sind wir berechtigt, die Druckdaten, sofern möglich, nach Mitteilung an den Kunden selbst zu erstellen bzw. zu überarbeiten und die hieraus entstehenden Kosten dem Kunden unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 50,00 EURO zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Bei Ausführung durch einen Dritten werden die hieraus entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
(9) Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Herstellung oder Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, Ausfall der Belegschaft durch Pandemien, Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen, unvermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen etc., z.B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Flug- und Fahrverbote.
(10) Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(11) Dauern diese Umstände mehr als 4 Monate an, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Auf Verlangen des Kunden haben wir zu erklären, ob der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird oder ob innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist geliefert wird. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände dauerhaft unmöglich geworden ist.
(12) Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit entsprechend in angemessener Weise.
(13) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, er hat die Verletzung nicht zu vertreten.
(14) Die Rechte des Kunden nach § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Transport und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung versteht sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager (EXW Incoterms® 2010); bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes drittes Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebsstätte. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise verpflichtet sind, die Kosten des Versandes zu übernehmen. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Solange nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk von uns verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder aufgrund eines Verhaltens des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft durch uns an den Kunden auf diesen über. Wird der Versand aufgrund eines Verhaltens des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus resultierenden Schadens, insbesondere Lagerkosten zu verlangen. Für die Ein- und Auslagerung und Lagergeld berechnen wir eine pauschale Entschädigung von EUR 50,00. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche und Rechte (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde hat für die ordnungsgemäße, umweltgerechte Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Dem Kunden wird der Abschluss einer Transportversicherung empfohlen. Wir sind zum Abschluss einer Transportversicherung berechtigt, aber – auch bei Auslandslieferungen – nicht verpflichtet. Die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Falls der Kunde nicht eine gegenteilige Weisung erteilt, bestimmen wir Transportmittel, den Transportweg und den Transportversicherer, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung oder wegen mangelhafter Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unsere gesetzlichen Vertretern oder unsere Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(6) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat der Kunde beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
(7) Wir sind berechtigt Bestellungen in Teillieferungen zu erfüllen, die gemäß den Zahlungsbedingungen jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so kann die weitere Erledigung der Bestellung ausgesetzt werden.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Ein Skontoabzug ist nur aufgrund einer besonderen zu Beweiszwecken förmlichen (Schrift- oder Textform) Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig.
(2) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
(3) Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich oder erlangen wir Kenntnis davon, dass seine Zahlungsverpflichtung bereits bei Vertragsabschluss gefährdet war, sind wir berechtigt unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Kunden die Zahlung einer Einzelrechnung erfolglos angemahnt wurde. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(4) Mit Ablauf vorstehender Nettozahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins bleibt unberührt.
(5) Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden gemäß § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Regelungen dieses § 8 Absätze (2) bis (10) gelten nicht für Vorkasse- und Barzahlungsgeschäfte (vollständige Kaufpreiszahlung vor oder bei Lieferung). Im Übrigen (vollständige Kaufpreiszahlung erst nach Lieferung) werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten vereinbart:
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unsererWahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Gesamtforderung von uns nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt:
(3) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware von uns zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Erlischt das (Mit-) Eigentum von uns durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Kunde ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, und Schadensersatz tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber einschließlich aller Rückgabeansprüche, Nebenrechte, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalte an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen kann. Wir können in diesem Fall verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(6) Wird Ware, an welcher wir uns das Eigentum vorbehalten haben zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so ist die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bzw. in Höhe des Wertes des Miteigentums erfolgt. Erhält der Kunde für die Veräußerung der Vorbehaltsware einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für uns sorgfältig zu verwahren.
(7) Der Kunde ist erst mit unserer Zustimmung berechtigt, die aus dem Geschäftsverkehr mit seinen Kunden resultierende an uns abgetretene Forderung im Wege des echten Factorings an einen Faktor zu verkaufen. Die Forderung gegen den Faktor wird bereits jetzt in Höhe von 110 % des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dient die Forderung gegen den Faktor auch anderen Eigentumsvorbehaltslieferanten als Sicherheit, ist die Abtretung auf die Höhe des Anteils beschränkt, der sich aus dem Verhältnis aller durch Eigentumsvorbehalt und Abtretung gesicherten Forderungen gegen den Kunden ergibt (Quotenanteil). Mit Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch den Faktor ist unsere Forderung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis gegen den Besteller sofort und ohne Skontoabzug fällig.
(8) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, wird der Kunde auf das Eigentum von uns hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Kunde, soweit sie nicht von den Dritten eingezogen werden können.
(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Kunde stimmt für diesen Fall bereits jetzt der Rücknahme der Vorbehaltsware zu. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Kunde bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Soweit dem Dritten berechtigte Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Kunden. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag.
(10) Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware, sowie weitere Werte des Kunden, welche der tatsächlichen Einwirkung von uns unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten.
§ 9 Abnahmeverzug
Übernimmt der Kunde versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig oder ruft er auf Abruf zu liefernde Ware nicht rechtzeitig ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Gegenleistung zu fordern. Die uns zustehenden gesetzlichen Rechte bei verschuldetem Annahmeverzug des Kunden bleiben unberührt.
§ 10 Mengen- und Qualitätsabweichungen (Vereinbarte Toleranz bei Massenlieferungen)
(1) Massenlieferungen (ab 100 Stück von identischen Werbeartikeln mit einem Stückpreis bis zu 4 €) dürfen Mengenabweichungen von +/- 10 % der Gesamtstückzahl aufweisen.
(2) Bei Massenlieferungen darf eine Ausschussquote von maximal 5 % enthalten sein. Bei Überschreitung dieser vereinbarten Toleranz gilt Abschnitt 11.
(3) Aus Drucktechnischen Gründen sind geringfügige Abweichungen von einem Muster, einem Korrekturabzug oder einer Vorlage möglich. Ein von uns hergestelltes Muster definiert die Durchschnittsqualität. Auch überdurchschnittliche Qualität berechtigt den Kunden nicht zur Mängelrüge.
§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht, Garantien - Mängelansprüche
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei entgeltlicher Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress nach § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(3) Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn vorab Muster übersandt waren, zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung, der Weitergabe an Dritte oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Ein Transportschaden oder die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen.
(4) Nur wenn der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten vereinbarungsgemäß nachgekommen ist, stehen ihm die nachfolgenden Mangelansprüche und bei Weiterverkauf der Ware die gesetzlichen Rückgriffsrechte zu.
(5) Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein.
(6) Mängelansprüche sind ausgeschlossen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht, u. ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten. Besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit oder Farbtreue müssen bei der Bestellung ausdrücklich angegeben und von uns bestätigt werden.
(7) Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, die bei vorheriger genauer Prüfung des Musters oder Korrekturabzuges vermieden worden wären und der Kunde das fehlerhafte Muster oder den fehlerhaften Korrekturabzug freigegeben hat.
(8) Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind ferner Mängel, die erst mitgeteilt wurden, nachdem die Ware trotz offensichtlicher Mangelhaftigkeit be- oder verarbeitet, mit anderen Waren vermischt wurde oder sich aus sonstigen Gründen nicht mehr im Anlieferzustand befinden.
(9) Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen wird nach unserer Wahl Nachbesserung gewährt oder Ersatz geliefert. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener Zeitraum insbesondere zur Neufertigung der beanstandeten Ware zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(10) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(11) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(12) Die weitergehenden Ansprüche und Rechte des Kunden setzen voraus, dass wir uns mit der Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel in Verzug befinden und eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Auch nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Kunden zugegangen ist, welche eine weitere Nacherfüllung ausdrücklich zurückweist. Ist Liefergegenstand eine Sachgesamtheit aus mehreren unserer Produkte, ist das Nacherfüllungsrecht von uns erst verwirkt, wenn zwei Nachbesserungsversuche das gleiche Produkt oder einen Serienfehler betreffen oder eine weitere Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. In diesen Fällen kann der Kunde anstatt zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teiles der Lieferung nicht übersteigt.
(13) Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, welche auf nachfolgend aufgeführten Ursachen beruhen:
• Unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkung
• insbesondere die unterlassene oder oberflächliche Gegenprüfung eines zu diesem Zweck übersandten Musters oder Korrekturabzuges
• unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Behandlung
• unsachgemäße Lagerung
• natürliche Abnutzung
• natürlicher Verschleiß
• ungeeignete Umgebungsbedingungen
sofern die Ursachen nicht auf Verschulden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
(14) Bei farbigen Ausführungen textiler Produkte sind geringe farbliche Abweichungen von einer Farbvorlage material- und herstellungsbedingt möglich aber auch aufgrund von Chargenabweichungen kann es zu geringen farblichen Abweichungen zum Muster oder einer anderen Produktionscharge kommen.
(15) Sofern nichts anderes vereinbart wurde übernehmen wir keine Gewähr für die Funktion eines nach den Vorgaben des Kunden reproduzierten QR-Codes sofern die Fehlerursachen nicht auf Verschulden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
(16) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(17) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Sicherheit von Personen oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(18) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen grundsätzlich 1 Jahr ab Ablieferung der Ware beim Kunden oder ab Eintritt des Annahmeverzugs.
(19) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 12 Haftung
(1) Zwingende Bestimmungen der Produkthaftungsvorschriften bleiben unberührt. Erforderliche Warnhinweise und verkehrsübliche oder vorgeschriebene Kennzeichen oder Piktogramme werden von uns an den Kunden mitgeliefert. Für die ordnungsgemäße Weitergabe der Hinweise an den Endnutzer oder Endverbraucher ist der Kunde alleine verantwortlich.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet. Im letzten Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden werden nicht ersetzt.
(4) Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 13 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden, für die wir auf gesetzlicher Grundlage gemäß § 12. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haften, verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Herstellung nach Angaben des Kunden
(1) Vom Kunden an uns übergebene Zeichnungen, Skizzen, technische Lieferbedingungen oder sonstigen Vorlagen oder Angaben des Kunden
(Vorgaben), werden von uns nicht auf eventuelle Verletzungen von Schutzrechten Dritter geprüft. Der Kunde steht uns gegenüber dafür ein, dass durch die Herstellung und Lieferung nach den Vorgaben gefertigter Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Sollten durch solche Vorgaben des Kunden Eingriffe in fremde Schutzrechte erfolgen, verpflichtet sich der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns für Schäden und Aufwendungen, die wir aus der Verletzung oder der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte Dritter entstehen, vollen Ersatz zu leisten.
(3) Wir überprüfen vom Kunden an uns übergebene Zeichnungen, Skizzen, Grafiken oder sonstige Angaben des Kunden nicht hinsichtlich deren Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf Schreib- oder Farbfehler. Auf erkannte Fehler weisen wir hin oder nehmen die Korrektur für den Kunden vor. Der Kunde stellt uns von allen eventuellen Schadensersatzansprüchen infolge von Fehlern in den vom Kunden an uns übergebenen Unterlagen frei.
(4) Stellt der Kunde einen QR-Code zur Reproduktion (Aufdruck, Direktmarkierung, etc.) auf seinen Werbemitteln zur Verfügung, gelten die vorstehenden Regeln entsprechend. Für den Codeinhalt und der durch den Code verursachten Schäden Dritter haftet der Kunde. Der Kunde stellt uns aus jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 15 Datenverarbeitung
Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden. Näheres entnehmen Sie bitte unseren Datenschutzhinweisen, veröffentlicht auf unserer Internetseite. Wir behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.
§ 16 Internationaler Rechtsverkehr
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge und den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
§ 17 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei Lieferungen ab Werk das jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferungen ab Lager die jeweilige Lagerstelle. Erfüllungsort für die dem Kunden obliegenden Verpflichtungen ist Brackenheim- Botenheim.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Heilbronn ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Die vorstehenden Bedingungen lösen unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 05/2013 ab
und gelten für alle ab dem 01.09.2018 geschlossenen Verträge.
WS Werbeartikel GmbH
Wiesenbachstraße 12
74336 Brackenheim-Botenheim
Stand 09/2018
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Unsere AGB zum Download 116 KB